Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, d.h. ab dem Tag an dem Sie online oder über Telefon die Maklerleistungen in Anspruch nehmen wollen z.B. die Zusendung eines Exposés, weitere Grundrisse, Fotos, Nennung der Adresse etc.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie Süß Immobilien – Hamburger Straße 46 F in 22952 Lütjensee, Tel. 04154 79 57 67, E-Mail: info@suessimmobilien.de – mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Sie können das Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf meiner Webseite www.suessimmobilien.de/widerruf elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werde ich Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, habe ich Ihnen alle Zahlungen, die ich von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von mir angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei mir eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwende ich dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie mir einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie mir von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Erläuterung zur Widerrufsbelehrung

Vorgaben, die ein Immobilienmakler in Bezug auf Immobilienanzeigen und Exposés einhalten müssen. Seit dem 13. Juni 2014 müssen Immobilienmakler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken, wenn sich Kaufinteressenten näher zu einer Immobilie informieren möchte. Nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Immobilienmakler ihre Kunden auch im Fernabsatzgeschäft (also z.B. online) über ihr Widerrufsrecht aufklären – ähnlich wie im Onlinehandel. Das Widerrufsrecht umfasst eine Frist von 14 Tagen. Sie beginnt erst, wenn der Makler vor dem Exposé die Widerrufsbelehrung übersendet. Findet die Belehrung zu einem späteren Zeitpunkt statt, beginnt die Widerrufsfrist erst dann.

Häufig kommt es jedoch zu Verwirrungen, wenn der Immobilienmakler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken. Denn viele Immobilieninteressenten befürchten, eine Provision zahlen zu müssen, ohne dass ein Kaufabschluss zustande gekommen ist. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass ein Maklervertrag durch zwei Willenserklärungen zustande kommt: Die erste ist jene vom Kaufinteressent, der das Exposé über ein Onlineportal anfordert. Die zweite stellt die Übersendung des Exposés oder die Terminvereinbarung für eine Besichtigung dar. Da an dieser Stelle ein Maklervertrag entsteht, muss die gesetzliche Belehrungspflicht eingehalten werden. Daher übersendet der Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung.

Haben Sie das Exposé mit der Widerrufsbelehrung vom Immobilienmakler erhalten, beginnt die Widerrufsfrist. Vermittelt der Immobilienmakler innerhalb dieser Zeit erfolgreich eine Immobilie, erfüllt er also die Vertragsbedingungen, verliert der Kaufinteressent sein Widerrufsrecht. Theoretisch müsste bei Widerspruch der Vertrag rückabgewickelt werden – zum Beispiel Zahlungen zurückgezahlt werden – bei einem Immobilienvertrag ist das jedoch nicht so einfach.

Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Absatz 4 BGB, wenn der Immobilienmakler den Kaufinteressenten ordnungsgemäß – und damit schriftlich – über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hat und der Kunde ausdrücklich darum gebeten hat, dass der Makler schon vor Ablauf der Frist tätig wird.